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Kreisverband Nordhausen der Kleingärtner e. V.
Kleingartenrecht

Rahmenkleingartenordnung Thüringen 2023

Illustration eines Gartentisches mit einem Stapel Formulare, den ein Blumentopf beschwert; ein Blatt weht davon, daneben liegt eine Lesebrille

Dokument

Vom Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. herausgegeben. Konkretisiert das Bundeskleingartengesetz für Thüringen.

Ausführlich erklärt unter Kleingartenrecht, im Zusammenspiel mit Bundeskleingartengesetz und Vereinssatzung.

Verbindlich ist die PDF-Fassung oben. Der Text unten ist zur besseren Lesbarkeit aus der beim Kreisverband vorliegenden Datei aufbereitet (Seitenumbrüche und Kopfzeilen entfernt, Rechtschreibfehler der Datei-Ligaturen wie „Pflege" zu „Pflege" korrigiert). Inhaltlich wurde nichts ergänzt oder gekürzt.

Vorwort

Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im Landesverband Thüringen organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände und deren Kleingärtnervereinen. Sie soll dazu beitragen, vergleichbare Rechtsverhältnisse auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) in seiner jeweils aktuellen Fassung zu schaffen und weiterhin zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedsverband gibt für seine Vereine eine eigene Kleingartenordnung unter Beachtung dieser Rahmenordnung, der kommunalen Ordnungen und territorialer Besonderheiten heraus.

I. Allgemeine Bestimmungen

Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns der Kommunen und sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.

Sie sind Stätten von sozialen Beziehungen, von Naturerlebnissen und sinnvoller Freizeitgestaltung der Menschen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen im Kleingartenbereich. Deshalb ist es Aufgabe und Verantwortung der Vorstände, die kleingärtnerische Betätigung im Sinne der Gesunderhaltung, der Freizeitgestaltung und der Erholung ihrer Mitglieder zu fördern und dafür die entsprechenden Bedingungen zu schaffen. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteressen erfordern eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Interessenübereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf allen Ebenen. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach den Normen des Vereins- bzw. Pachtrechts zu handeln. Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung zutreffender gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.

Diese Aufgabe erwartet von allen Mitgliedern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der bestätigten Satzung und Durchsetzung des Prinzips der Gleichheit und gegenseitigen Rücksichtnahme.

II. Besondere Bestimmungen

§ 1 Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlagen

Die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens ist die vordringlichste Aufgabe der Kleingärtnerverbände und ihrer Vereine. Sie sind verpflichtet, den spezifischen Charakter der Kleingartenanlagen einheitlich zu wahren und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 BKleingG zu sichern.

Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten (Anlage 3). Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten.

Dabei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Bestimmungen und Regelungen der Kommunen zu berücksichtigen.

Im Interesse jedes einzelnen Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind daher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich. Daraus resultierende Aufgaben und Aufträge sind eigenständig von den Mitgliedern zu realisieren. Die Handlungen der gewählten Funktionsträger sind zu unterstützen.

Auflagen und Bestimmungen, die den Vereinen aus den geltenden Pachtverträgen sowie mit den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind auch für den Unterpächter und seine Parzelle verbindlich.

§ 2 Kleingärtnerische Nutzung / Gestaltung des Kleingartens

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung. Das ist der Beitrag jedes Kleingärtners zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens. Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist.

Die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss, sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein (z. B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des Kleingartens hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in Kleingartenanlagen dient die Drittelteilung, d. h.:

  • ein Teil für Obst- und Gemüseanbau, aber auch Feldfrüchte (z. B. Kartoffeln), Heil- und Gewürzpflanzen,
  • ein Teil für Ziersträucher und Blumen,
  • ein Teil für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.

Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen. Der Charakter des Kleingartens ist stets zu wahren.

Bei der gesamten Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbar Rücksicht zu nehmen. Äste und Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen. Die festgelegten Grenzabstände (Anlage 1) sind einzuhalten.

Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten unter Berücksichtigung des § 1 des BKleingG und des Gesamtbildes der Anlage nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten.

Mit der Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt. Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.

Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).

Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen (Anlage 1). Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.

Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der Kleingartenanlage durch den Verein beschlossen. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Sichtschutzhecken zur Abgrenzung des Sitzbereichs dürfen 1,80 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt die maximale Höhe von 2,00 m.

Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

§ 3 Tierhaltung

Die Kleintierhaltung ist grundsätzlich nicht gestattet.

Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind sicher im abgegrenzten Garten unterzubringen und außerhalb des Kleingartens an der Leine zu führen. Mitgebrachte kastrierte Katzen dürfen nicht frei herumlaufen und der Schutz der Vögel ist zu gewährleisten. Das Füttern von freilaufenden Katzen ist in der gesamten Kleingartenanlage untersagt.

Alle zum Besuch mitgebrachten Haustiere sind so zu halten, dass Anlieger durch deren Anwesenheit im Garten nicht beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden in anderen Gärten anrichten können. Eine Lärmbelästigung durch Hunde ist zu verhindern.

Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Verunreinigungen von einem Tier sind vom Tierhalter zu entfernen.

Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Kleingarten oder der Laube verbleiben.

Die Haltung von Bienen ist zu fördern; entsprechende Bedingungen dafür sind zu schaffen. Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest und überwacht die Einhaltung derselben. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Es wird empfohlen, einen Sachverständigen bzw. Imkerverband zu konsultieren.

Der Kleingärtner, welcher im Kleingarten eine Bienenhaltung betreiben möchte, sollte Mitglied im örtlichen Imkerverband sein (Versicherungsschutz).

§ 4 Umwelt- und Naturschutz

Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei.

Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.

Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.

Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden (Anlage 3). Ist eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten auf den Verpackungen der Pflanzenschutzmittel zu beachten und unbedingt einzuhalten. Im Kleingarten dürfen nur für den Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden.

Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie keine Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten erfolgen.

Die Unkrautbekämpfung sollte im Kleingarten vor allem mit bewährten, umweltschonenden Methoden, wie Hacken, Jäten usw. erfolgen. Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide), ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.) sind prinzipiell zu unterlassen.

Gartenabfälle, Laub und sonstige Kompostabfälle sind sachgemäß zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst und mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen dürfen nicht kompostiert werden. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der Kleingartenanlage werden empfohlen. Das Anlegen von Kompostplätzen regeln die Vereinsvorstände.

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich, diese nach den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.

Sickergruben sind verboten. Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind im Kleingarten vor allem Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen.

Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Kleingarten oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.

Das Verbrennen frischer Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) ist verboten. Pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden, sie sind zu kompostieren bzw. über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt zu entsorgen.

Feuerschalen und transportable Grills dürfen, nach Zustimmung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften und der Brandschutz sind dabei verbindlich einzuhalten.

§ 5 Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

  1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes sowie die Thüringer Bauordnung, auf deren Grundlage sollten die Verbände eine eigene Bauordnung erarbeiten.
  2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube ist schriftlich bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Gesamtgröße der Laube darf 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach § 3 BKleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.
  3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn eine durch den zuständigen Verein erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt. Nach Fertigstellung des Rohbaus sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren.
  4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). Im Hinblick auf die Beachtung von Abstandsflächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung sowie der Bebauungsplan der Kleingartenanlage.
  5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des § 3 BKleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingärtners und seiner Familie dienen. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.
  6. Bestandsgeschützte Lauben im Sinne des § 20a Nr. 7 BKleingG können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine bestandsgeschützte Gartenlaube oder ein anderes Gebäude baulich erweitert, abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
  7. Partyzelte, Trampoline, Spielhäuser, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope), gemauerter Grill und andere Baulichkeiten können erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Vorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle unter Berücksichtigung folgender Maßgaben errichtet werden:

    • Gartennachbarn sind vor einer etwaigen Zustimmungserteilung anzuhören und die kleingärtnerische Anbaufläche darf nicht verringert werden.
    • Ein Partyzelt bis maximal 9 m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.
    • Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann bei einem maximalen Fassungsvermögen von 9 m³ aufgestellt werden. Diesbezüglich sind die Wasserversorgungssituation und die Lage in der Kleingartenanlage zu berücksichtigen (z. B. Hanglage). Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt. Der Aufstellung von Kinderplanschbecken sollte der Vorzug gegeben werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
    • Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden. Die max. Tiefe ist auf 1 Meter begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.

    Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben weiter einschränken. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

    • Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm × 80 cm und einer Maximalhöhe von 2,50 m zustimmungsfähig.
    • Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche und maximaler Höhe von 2,50 m errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen.
    • Solaranlagen für den Inselbetrieb (Eigennutzung) zur Energieeigenversorgung können errichtet werden. Eine Einspeisung von Solarenergie in das Stromnetz der Gartenanlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Vor der Installation sind die Zustimmung des Vorstandes und die Genehmigung des Energieversorgers einzuholen. Die Errichtung bedarf eines autorisierten Fachbetriebes.

    Für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des zuständigen Vorstandes, die auch die Größe und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen.

§ 6 Gemeinschaftsanlagen und -Einrichtungen

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle angrenzenden Wege und Außenanlagen entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu pflegen.

Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch Mitgliederbeschluss festgelegt. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit dem Verpächter und der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen, die anfallenden Kosten sowie Arbeitsleistungen werden durch Mitgliederbeschluss festgelegt.

Die Pflege angrenzender öffentlicher Bereiche der Anlage sowie des angrenzenden Umfeldes ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Notwendige Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) legt der Vorstand fest. Die Regelungen und Festlegungen der Pachtverträge sind zu beachten.

Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen (Kfz) ist durch Mitgliederbeschluss zu regeln. Das Parken von Kfz hat auf den vorgesehenen Flächen zu erfolgen. Ein Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet, Waschen und Reparatur von Fahrzeugen im Bereich der Kleingartenanlage ist untersagt.

§ 7 Allgemeine Festlegungen

Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen kann.

Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur bei Einhaltung der Lärmschutzordnung der Kommunen und der Einhaltung der Festlegungen des Vereines über Ruhezeiten möglich.

Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage verboten.

Es ist nicht gestattet:

  • das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen,
  • der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten (elektronische Überwachungseinrichtungen).

Über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.

III. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß mit den Mitgliedsverbänden des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e. V. beraten und auf der Gesamtvorstandssitzung am 29. April 2023 beschlossen. Sie tritt am 01.05.2023 in Kraft und wird auf der Internetseite des Landesverbandes Thüringen (www.gartenfreunde-thueringen.de) im Mitgliederbereich veröffentlicht. Die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e. V. vom 21.03.2009 verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.

Sömmerda, den 29.04.2023 — Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V., Dr. B. G. Wolfgang Preuß, Präsident.

Anlage 1 — Pflanzabstände und Grenzabstände

Gemessen wird von der Stammmitte des Gehölzes. Die Pflanzabstände sind die fachlich empfohlenen Mindestabstände; die Grenzabstände orientieren sich an Aussagen im Thüringer Nachbarrechtsgesetz.

Gehölz Pflanzabstand Grenzabstand
Kernobst & Steinobst — Säulenbäume (Ballerina, Columnar etc.) 0,50 m 2,00 m
Kernobst & Steinobst — Spindel- oder Buschbaum, Stammhöhe bis 0,60 m 3,00 m 2,00 m
Kernobst & Steinobst — Viertel- und Halbstämme, Stammhöhe bis 1,50 m 4,00 m 2,00 m
Jochelbeere (Josta) 2,00 m 1,00 m
Johannisbeeren, Stachelbeeren, Maibeeren (Büsche und Stämmchen) 1,25 m 1,00 m
Johannis- & Stachelbeeren (1- bis 3-triebige Spindel am Spalier) 0,50 m 1,00 m
Himbeeren 0,40 m 1,00 m
Brombeeren 3,00 m 1,00 m
Heidelbeeren & Weinreben 1,00 m 1,00 m
Ziergehölze, einzelnstehend 3,00 m 2,00 m
Ziergehölze, in freier Hecke stehend 1,00 m 2,00 m
Formschnitthecken 0,20–0,50 m 1,00 m

Kernobst & Steinobst zählt hierher: Apfel, Birne, Quitte, Mispel, Aronia, Felsenbirne u. a., Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Sauer- & Süßkirsche u. a.

Anlage 2 — Verbotene Pflanzen

Zu stark wachsende Gehölze. Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher, neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen, in Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnittmaßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können. Das Kultivieren jeglicher Wald- und Parkgehölze und sonstiger Koniferen ist nicht gestattet.

Alte, größere Bäume von Kern- und Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen-Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind.

Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze). Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es auch nicht gestattet, Bambusgewächse (Bambuseae) und Chinaschilf (Miscanthus) sowie die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) und Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica) in der Parzelle zu pflanzen.

Krankheitsübertragende Pflanzen.

  • Feuerbrand: eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Die hochanfälligen Wirtspflanzen — Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha) — dürfen, da sie keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden. Ausnahmen bilden feuerbrandnicht­ anfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.
  • Birnengitterrost: Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt. Alle Wacholderarten der Gattung sind daher in der gesamten Kleingartenanlage inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.
  • Johannisbeersäulenrost: 5-nadlige Kiefernarten (z. B. Weymuthskiefer Pinus strobus, Westliche Weymuthskiefer Pinus monticola, Tränenkiefer Pinus wallichiana) sind als Winterwirt Überträger an Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere und dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.

Invasive Neophyten. Eingeführte Pflanzen mit hohem Ausbreitungspotential; nach Bundesnaturschutzgesetz müssen geeignete Maßnahmen gegen eine Verdrängung heimischer Arten getroffen werden. Für folgende Pflanzenarten ist die Kultivierung in der gesamten Kleingartenanlage verboten:

Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotential:

  • Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis, F. × bohemica)
  • Drüsiges Springkraut, auch indisches oder japanisches Springkraut genannt (Impatiens glandulifera)
  • Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago canadensis und gigantea)
  • Gemeiner Bastardindigo (Amorpha fruticosa) — 3 m hoher Schmetterlingsblütler

Neophyten mit starkem Verbreitungspotential und negativer Wirkung auf die menschliche Gesundheit:

  • Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) — Allergien, Asthma
  • Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) — phototoxische Wirkung, Brandblasen

Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen. Muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der anliegenden Gärten durch Schatten- und Wurzeldruck nicht beeinträchtigt wird. Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht.

Anlage 3 — Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes

Vorbeugende Maßnahmen — Förderung der ökologischen Vielfalt

  • Standortwahl: Soweit möglich, sollte für die jeweiligen Kulturpflanzen der passende Standort gewählt werden; die Standorteignung muss vor der Pflanzung bzw. Aussaat geprüft werden. Arten- und Sortenbeschreibungen geben hilfreiche Hinweise.
  • Bodenpflege und Bodengesundheit: Bodenbearbeitung dient der Verbesserung der Bodendurchlüftung, des Wasserhaltevermögens, der Bodenerwärmung, der Lockerung und der Einarbeitung organischen Materials.
  • Pflanzenauswahl: Verwendung robuster, toleranter und resistenter Arten und Sorten, Anbau zur richtigen Zeit (frühe & späte Sorten), Nutzung von hochwertigem, zertifiziertem, gesundem Saat- und Pflanzgut.
  • Fruchtfolge & Mischkultur: Beim Anbau von z. B. Kartoffeln, Tomaten, Erdbeeren, Kohlarten und anderer Gemüsearten soll möglichst ein langer Zeitraum zwischen einem Nachbau von Arten der gleichen Pflanzenfamilie auf derselben Fläche liegen (Fruchtfolge, ca. 4 Jahre), um den Befall durch im Boden lebende Schadorganismen zu minimieren. Auch der Anbau von Untersaaten oder Mischkulturen kann den Infektionsdruck reduzieren.
  • Düngung und Bewässerung: Ersetzen der Nährstoffe, die dem Boden durch regelmäßige Aberntung entzogen werden, sowie Erhaltung und Verbesserung günstiger Bodeneigenschaften (Bodengefüge, Humusgehalt, Bodenleben) durch Zufuhr von organischer Substanz. Die Belastung von Boden und Grundwasser durch zu hohe Nährstoffgaben ist zu vermeiden. Eine bedarfsgerechte Bewässerung fördert die Pflanzengesundheit.

Bekämpfende Maßnahmen

  • Richtige Diagnose von Krankheiten und Schädlingen: Helfen können Gartenfachberater von Verein und Verband, Berater der Pflanzenschutzbehörden oder sachkundige Verkäufer in Industrie und Handel. Viele Hersteller von Pflanzenschutzmitteln bieten Endverbrauchern den Service an, befallene Pflanzenproben zu untersuchen (z. B. Diagnose-App „Pflanzendoktor" der Fa. Neudorff).
  • Physikalische Pflanzenschutzmaßnahmen: Absammeln (Raupen, Käfer, Schnecken), Zerdrücken & Abspülen (Eier von Schadschmetterlingen oder Blattläuse), Aufsammeln kranker Früchte, Insekten- und Vogelschutznetze, Drahtgeflecht z. B. gegen Wühlmäuse, Kaninchen und Hasen, Leimringe gegen Frostspanner, thermische Verfahren.
  • Biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen: Leimtafeln (Gelb- oder Blautafeln), Fraßlockstoffe und Köder, Pheromone (zur Verwirrung, Fallen zur Flugüberwachung bzw. zum Abfangen kleinerer Populationen). Durch den Einsatz von Monitoring-Fallen kann gezielt der korrekte Zeitpunkt zur Bekämpfung ermittelt werden.
  • Biologische Pflanzenschutzmaßnahmen: Einsatz von Raubmilben, Schlupfwespen, Nematoden — bewährt vor allem bei Schädlingen wie Weißen Fliegen, Spinnmilben, Blattläusen oder Thripsen in Gewächshäusern.
  • Mikrobiologische Schädlingsbekämpfung: Einsatz von Pilzen, Viren und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis) gegen schädigende Insekten.
  • Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen oder Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen (Definition nach dem Pflanzenschutzgesetz, siehe www.bvl.bund.de/pstm).
  • Grundstoffe: mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU neu eingeführte Kategorie — Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für die Bekämpfung bestimmter Schaderreger von Nutzen sind.
  • Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen: nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu vermeiden. Anwendungen ohne eine genaue Diagnose, die einen bekämpfungswürdigen Befall durch Schädlinge oder Krankheiten eindeutig feststellt, sollten grundsätzlich nicht erfolgen. Ausnahmen nur im Einzelfall nach fachkundiger Beratung.

Anlage 4 — Empfohlene Gehölze für Formschnitthecken

Gehölzart Einschränkungen / Bemerkungen
Philadelphus coronarius (Falscher Jasmin, Duftjasmin, Pfeifenstrauch) keine Einschränkungen; viele Sorten mit Blütenduft, frische Triebe werden gern von Läusen besucht
Spiraea nipponica (Japanischer Spierstrauch) keine Einschränkungen
Lonicera x xylosteoides (Heckenkirsche), Sorte „Clavey's Dwarf" leicht giftige rote Beeren
Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) leichte Giftigkeit in allen Pflanzenteilen, besonders in den Beeren
Symphoricarpus orbiculatus (Korallenbeere)
Ilex aquifolium (Gewöhnliche Stechpalme), Sorte „Alaska" keine Einschränkungen; giftig in Blättern und Beeren, immergrün
Buxus sempervirens (Gewöhnlicher Buchs) starkwachsende Arten, giftig; Gefährdung durch Buchsbaumzünsler und Buchsbaum-Triebsterben
Cotoneaster dielsianus (Graue Felsenmispel) keine Einschränkungen; hoher Zierwert durch Laubfärbung und Fruchtbesatz, nicht anfällig für Feuerbrand
Berberis julianae (Julianes Berberitze) starke Dornen, immergrün; eventuell anfällig für Getreideschwarzrost, nicht in die Nähe von Ackerflächen
Berberis thunbergii (Thunbergs Berberitze) Dornen; kein Zwischenwirt für Getreideschwarzrost
Forsythia x intermedia (Gartenforsythie, Goldglöckchen) anfällig für Monilia laxa (Monilia-Spitzendürre) und dadurch Verbreitungsherd
Chaenomeles speciosa (Chinesische Zierquitte) leicht anfällig für Feuerbrand; Wildobst
Cornus mas (Kornelkirsche) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich; Wildobst, Laubfärbung im Herbst
Morus alba & Morus nigra (weiße und schwarze Maulbeere) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich; traditionelle Heckenpflanze, Naschobst
Carpinus betulus (Hainbuche, Weißbuche) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich; traditionelle Heckenpflanze, Winterlaub
Acer campestre (Feldahorn) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich; traditionelle Heckenpflanze